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   OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18   

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OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18 (https://dejure.org/2019,65002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2019 - 16 U 113/18 (https://dejure.org/2019,65002)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 16 U 113/18 (https://dejure.org/2019,65002)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Dabei wird aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30.9.2009, VIII ZR 7/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.5.2017, I ZR 60/16, Rn. 20).

    Dessen ungeachtet lässt der Wortlaut des § 13 allerdings nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist, d.h. ob sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrags - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04, Rn. 11); diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang offengelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 30.9.2009, aaO, Rn. 8; Urteil vom 11.5.2017, aaO.).

    Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.9.2009, aaO.) nicht darauf an, dass sich der Erklärende als Verbraucher zu erkennen gibt.

    Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht ohne Weiteres die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.9.2009 (aaO.) entgegen.

  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 60/16

    Testkauf im Internet - Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch Testkäufer:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Dabei wird aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30.9.2009, VIII ZR 7/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.5.2017, I ZR 60/16, Rn. 20).

    Dessen ungeachtet lässt der Wortlaut des § 13 allerdings nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist, d.h. ob sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrags - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04, Rn. 11); diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang offengelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 30.9.2009, aaO, Rn. 8; Urteil vom 11.5.2017, aaO.).

  • LG Gießen, 20.02.2018 - 3 O 310/15
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2018, Az. 3 O 310/15 , abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2018, Az. 3 O 310/15 , abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mängelbeseitigung an der Außentreppe nebst Balkon aus §§ 474 Abs. 1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 439 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08) besteht bereits deshalb nicht, weil nur ein Verbraucher einen Anspruch auf Vorschuss hat, ein Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht vorliegt.
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Da es jedoch auch bei der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 41), kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Kläger, der Bestellungen am 24.11.2011, 10.1.2012, 30.1.2012 und 27.2.2012 vornahm, zu keinem Zeitpunkt dagegen verwahrte, dass die jeweiligen Auftragsbestätigungen und Rechnungen an ihn als Inhaber der Tischlerei adressiert waren, und dass er auch nicht klargestellt hat, auf private Rechnung bestellen zu wollen.
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Dessen ungeachtet lässt der Wortlaut des § 13 allerdings nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhängt, subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist, d.h. ob sich der Geschäftszweck nach dem erklärten Parteiwillen - also nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Vertrags - oder gegebenenfalls nach davon abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten richtet (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04, Rn. 11); diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang offengelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 30.9.2009, aaO, Rn. 8; Urteil vom 11.5.2017, aaO.).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 16 U 113/18
    Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die zum Schutz des Verbrauchers als schwächer angesehenen Vertragspartner geschaffenen Sonderregelungen für Verbraucher fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018, C-498/16, Rn. 29, 30).
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